Wie die Rechtslage in Deutschland mit dem Thema Mietrückstand umgeht und wie man sich als Vermieter in solch einem Fall verhält.
Wer aus finanziellen Gründen seine Miete nicht zahlen kann, muss mit einer Kündigung rechnen. Welche Regeln hierbei gelten, sind nach § 543 BGB (Absatz 2 Nr. 3) festgelegt. Die Vermieter:in hat das „Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund“. Ein wichtiger Grund hierbei wäre beispielsweise ein Mietrückstand von zwei Monaten. Nicht mal eine vorherige Abmahnung ist erforderlich. Jedoch muss die Vermietende den Grund in einem Kündigungsschreiben an die Mietenden angeben. Versäumt er Dieses, ist die Kündigung unwirksam.
Die Mietende hat jedoch die Möglichkeit die Zahlung nachzuholen und somit einer Kündigung entgegenzutreten. Wenn „spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs“ bezahlt wird oder sich das z. B. Sozialamt verpflichtet, die Mieten zu übernehmen (Paragraf 569 BGB, Absatz 3), wird die Kündigung unwirksam. In solch einem Fall, ist der Mietenden geraten sich schnellstens vom Sozialamt die fällige Miete einzuholen – wenn möglich. Dies ist jedoch ein Vorgehen, das nicht regelmäßig auftreten darf, denn die Mieter:in kann nur alle zwei Jahre davon Gebrauch machen.
Wenn jedoch eine Vermieter:in keinerlei Verständnis zeigt, oder den Mietenden in jedem Fall aus der Wohnung haben will, ist dies auch möglich. Eine fristgerechte Kündigung ist nach Paragraf 573 BGB auszusprechen. Der Grund: wegen erheblicher Verletzung vertraglicher Pflichten. Eine Frist von drei bis neun Monaten ist dann je nach Vertragsdauer zu beachten.
Die rechtzeitige Nachzahlung der rückständigen Miete macht zwar die fristlose Kündigung unwirksam – nicht aber die fristgerechte, siehe (Az: VIII ZR 6/04) Entscheidung vom Bundesgerichtshof.
Der Mieterschaft sei also geraten, stets gewissenhaft mit dem Thema Miete umzugehen. Die Vermieter:in kann in den meisten Fällen einen unzuverlässigen Mieter:innen loswerden, denn die Rechtslage spricht deutlich für ihn. Wer ständig die Miete schuldig bleibt, sollte nicht geschützt werden.