Was verändert sich durch das neue Bestellerprinzip?

Bestellerprinzip bei der Maklercourtage - Wer bezahlt die Immobilienmakler:in

Lange Zeit war es in Deutschland üblich, dass Mieter:innen die Maklercourtage zahlten. Seit dem 1. Juni 2015 gilt hierzulande jedoch das neue Bestellerprinzip. Dadurch können Vermieter:innen nicht mehr von Mieter:innen verlangen, dass sie die Maklerprovision bezahlen müssen.
Mit den neuen Regelungen zahlt stattdessen stets die sogenannte Besteller:in und somit automatisch derjenige, welcher der Immobilienmakler:in den Auftrag erteilt hat. Trotz der gesetzlichen Änderungen können Mieter:innen wie Vermieter:innen unverändert die Leistungen der Makler:in in Anspruch nehmen.
Das Bestellerprinzip wirkt sich allerdings nicht auf die Anrechnung der Maklercourtage bei Käufen bzw. Verkäufen aus, sondern bezieht sich lediglich auf die Vermittlung von Mietobjekten.

Besteller bezahlt die Maklercourtage

Viele Vermieter:innen verlassen sich bei der Vermietung von Wohnungen und Häusern auf die Kenntnisse von Immobilienmakler:innen denn bei der Mietersuche und der anschließenden Vermietung sind einige Dinge zu beachten. Eine Makler:in übernimmt für die Vermieter:innen die Suche nach dem geeigneten Mieter:innen, kann diesen überprüfen und den Vermieter gegebenenfalls auch beraten. Auf der anderen Seite zählt es natürlich ebenso zu den Aufgaben einer Immobilienmakler:in, potenzielle Mieter:innen zu beraten. Makler:innen unterstützen sie bei der Wohnungssuche und vermitteln ihnen passende Objekte.

Diese Maklertätigkeit wurde im Erfolgsfall mit einer Provision entlohnt. Sie berechnete sich auf Grundlage des monatlichen Mietpreises und lag bei bis zu 2,38 Monatskaltmieten. Bei einer erfolgreichen Vermittlung eines Mietobjektes war auch zuvor zunächst derjenige für die Bezahlung der Provision zuständig, welche die Makler:in beauftragte. Dabei handelte es sich in den meisten Fällen um den Vermieter:innen. Dieser konnte jedoch die Maklerprovision auf die neuen Mieter:innen „abwälzen“. Durch die Änderungen des Mietrechtsnovellierungsgesetzes ist diese Abwälzung nun nicht mehr möglich.

Veränderungen durch das Bestellerprinzip bei der Immobilienvermittlung

Durch dieses veränderte Abrechnungsverfahren wird wohl in der Zukunft vorwiegend die Vermieter:in für die Provision aufkommen. Denn viele Vermieter:innen nehmen trotz der Einführung des Bestellerprinzips die Leistungen von Makler:innen in Anspruch. Die Suche nach einer geeigneten Mieter:in kann sich als schwierig erweisen. Dennoch könnten einige Vermieter:innen auf die Dienste von Makler:innen verzichten. Aus dem Grund ist langfristig davon auszugehen, dass sich das Angebot der Makler hin zu mehr Qualität verändern wird. Zugleich bieten die Veränderungen mehr Raum für Verhandlungsspielraum hinsichtlich der Provision.

Auf der anderen Seite werden in der Zukunft immer weniger Mieter für die Maklercourtage selbst aufkommen müssen. Zunächst einmal können sie sich am Immobilienmarkt nach wie vor nach Objekten ohne Maklervermittlung umschauen. Auf der anderen Seite können sich Mieter ebenso Immobilienangebote von Maklern betrachten. Der beauftragende Vermieter wird bei erfolgreicher Vermittlung für diese Dienste aufkommen. Dennoch kann der Mieter die Angebote nutzen und sich das Objekt ausführlich zeigen lassen. Wer sich als Mieter allerdings nicht selbst auf die Suche nach einem geeigneten Objekt begeben möchte, der kann dennoch gegen Übernahme der Provision die Leistungen eines Maklers in Anspruch nehmen. Insbesondere in Großstädten, in denen nur wenige Objekte zur Auswahl stehen, kann sich dies gegenüber der oftmals langwierigen Suche als Vorteil erweisen.

Besonderheiten bei Abrechnung der Maklerprovision

Obwohl das Prinzip, dass der Besteller der Leistungen diese auch bezahlt, recht einfach erscheint, erweist sich dies in der Praxis nicht immer auf den ersten Blick als eindeutig. Denn in manchen Fällen ist es für Mieter auch möglich, einen Makler mit der Suche nach einem Mietobjekt zu beauftragen, ohne dass dieser den Makler tatsächlich bezahlen muss. Am Immobilienmarkt kommt es nämlich häufig vor, dass auf der einen Seite der Vermieter einen Makler mit der Vermittlung eines Objektes beauftragt. Auf der anderen Seite interessiert sich nun ein potenzieller Mieter für dieses Objekt im Bestand des Maklers. Eine Doppelbezahlung der Maklercourtage für die Vermittlung eines einzigen Objektes ist nicht möglich. Aus dem Grund zahlt in diesem Fall derjenige die Gebühren, welcher den Makler zuerst beauftragte, wodurch die Gebühren vom Vermieter zu zahlen sind.

Alte Regelungen bleiben bei Kauf bzw. Verkauf bestehen

Die Neuregelungen sehen allerdings keine Änderungen in Bezug auf den Abrechnungszeitpunkt vor. Demnach fällt die Maklercourtage immer nur erst im Erfolgsfall und somit bei erfolgreicher Vermittlung an. Der genaue Zeitpunkt, wann die Provision zu zahlen ist, kann in der Regel dem Maklervertrag entnommen werden. Auf der anderen Seite ist zu beachten, dass sich das Bestellerprinzip nicht auf die Berechnung der Maklerprovision bei Immobilienverkäufen bzw. Immobilienkäufen bezieht. In diesen Fällen bleiben die alten Regelungen bestehen, bei denen je nach Bundesland entweder der Käufer die Provision bezahlt oder sich Käufer und Verkäufer die Kosten teilen müssen.

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