Mit der ersten Kälte kommen nicht nur Eis und Schnee, sondern besondere Pflichten auf Eigentümer:innen zu. Denn ganz nach dem Motto „Eigentum verpflichtet“, müssen sie dafür sorgen, dass die Gehwege vor der Haustür bei jedem Wetter begehbar bleiben. Das bedeutet im Einzelnen, dass der Griff zur Schneeschaufel und zum Streugut bei winterlichen Wetterverhältnissen mehrmals täglich erforderlich ist.
Die Räum- und Streupflicht dient der Unfallvermeidung
Jede Eigentümer:in ist dazu verpflichtet, dafür zu sorgen, dass keine Gefahr von seinem Grundstück ausgeht. Dementsprechend müssen Eigentümer:innen im Winter dafür sorgen, dass niemand auf glatten und schneebedeckten Gehwegen ausrutscht. Das dient der Unfallvermeidung und ist Bestandteil der Verkehrssicherungspflicht.
Wer dieser nicht nachkommt, läuft Gefahr, dass eine Passant:in verletzt wird und der Unfall Schadenersatzansprüche nach sich zieht. Diese können insbesondere bei Personenschäden schnell zu immensen Summen führen. Umso wichtiger ist es, frühzeitig Vorkehrungen zu treffen.
Zunächst liegt es in der Verantwortung jeder Gemeinde, im Winter dafür zu sorgen, dass keiner durch Schnee oder gefrierende Nässe zu Schaden kommt. Jedoch kann sie diese Verantwortung als Pflicht an die Eigentümer:innen übertragen und das erfolgt in den meisten Fällen auch. Während eine Gemeinde nicht dazu verpflichtet ist, jeden Weg und jede Straße zu räumen, kann sie dies von Eigentümer:innen im Umfeld ihres Eigentums verlangen. Im Winter wird die Verkehrssicherungspflicht in vielen Fällen auf die öffentlichen Wege vor dem Eigentum ausgeweitet, beispielsweise auf die
- Gehwege
- Radwege
- Straßen
Liegt kein Gehweg vor dem Objekt, muss häufig ein Streifen an der öffentlichen Straße freigeräumt werden.
Räum- und Streupflicht besteht von 7 bis 20 Uhr
Ein kurzer unbeabsichtigter Schritt bei Glätte reicht schon aus, um zu stürzen und sich zu verletzen. Dann geht es nicht nur um die schnelle Hilfe und die ärztliche Behandlung, sondern auch um die Frage, wer den Unfall zu verschulden hat. Passiert dieser beispielsweise vor einem Haus, ist es naheliegend, dass die Eigentümer:in dafür verantwortlich ist. Doch für die Frage der Schuld entscheidet nicht nur der Ort, sondern ebenso die Uhrzeit.
Niemand muss bei Schneefall und Glätte in der Nacht raus und die Wege freischaufeln und streuen. Jedoch sind Eigentümer:innen per Gesetz dazu ab sieben Uhr in der Frühe verpflichtet. Die Pflicht erstreckt sich bis in die Abendstunden um 20 Uhr. Am Wochenende und den Feiertagen sind die Regelungen etwas entschärft. Dann müssen Eigentümer:innen erst ab acht Uhr aus dem Haus und für Sicherheit sorgen.
Je nach Nässe und Schneefall reicht es somit nicht immer aus, ein- bis zweimal zur Schaufel zu greifen und den Weg freizuräumen. In manchen Fällen müssen Eigentümer:innen mehrmals am Tag raus und für Sicherheit und Begehbarkeit sorgen. Die Begehbarkeit wird sichergestellt, indem ein Streifen von mindestens einem Meter freigeräumt wird. Damit erhalten auch Menschen mit Rollstuhl oder Kinderwagen die Gelegenheit, die Wege sicher und ohne zusätzliche Barriere zu nutzen.
Schneeschaufel und Streumittel verwenden
Die Regelungen zur Räum- und Streupflicht sind nicht bundesweit einheitlich geregelt. Jedoch gibt es viele Übereinstimmungen. Unterschiede zeigen sich insbesondere bei der Wahl der Streumittel. Bei Schneefall und eisiger Kälte reicht es häufig nicht aus, den Weg mit der Schneeschaufel freizuräumen. Das ist dann zwar das erste Mittel der Wahl, jedoch kann der Weg immer noch glatt und rutschig sein. Dann sollte ein zusätzliches Streumittel eingesetzt werden. Bevorzugt werden sollten insbesondere umweltfreundliche Varianten, beispielsweise Sand oder Splitt. Auf den Einsatz von Streusalz ist zu verzichten.
Krankheit entschuldigt nicht vom Winterdienst
Krankheit, Urlaub und andere Abwesenheiten führen häufig dazu, dass die Wege unter einer tiefen Schneeschicht bedeckt sind. Doch das sind keine Entschuldigungen, der Pflicht nicht nachzukommen. Ganz im Gegenteil: Geschieht ein Unfall, muss mit Schadenersatzansprüchen gerechnet werden. Wer im Winter keine Zeit hat oder zu krank ist, sollte dementsprechend für eine Vertretung sorgen. Das können die Nachbarn sein, der Hausmeisterservice oder es wird ein privater Winterdienst beauftragt.
Eigentümer:innen wird die Pflicht zwar auferlegt, sie müssen sie aber nicht zwingend selbst erfüllen, sondern können diese an die Hausverwaltung oder Mieter:innen übertragen. Das ist insbesondere dann hilfreich, wenn der Vermieter nicht im oder am Objekt wohnt. Die Streu- und Räumpflicht im Winter sollte stets Bestandteil des Mietvertrages sein und ausdrücklich aufgeführt werden.
Bußgelder und Schadenersatzansprüche bei Nichterfüllung der Pflicht
Sind die Wege eines Objektes nicht geräumt, ist die Eigentümer:in zunächst der erste Ansprechpartner:in. Wird der Weg anschließend immer noch nicht von Schnee und Eis befreit, können das Tiefbauamt oder im Ernstfall die Polizei zurate gezogen werden. Das Ordnungsamt führt bei Kenntnis in der Regel stichprobenartige Kontrollen durch und weist schriftlich auf die Räum- und Streupflicht hin.
Bei Nichtbeachtung werden Bußgelder in einer Höhe von bis zu 500 Euro verhängt. Kommt es letztendlich zu einem Unfall, dann sind die Kosten in der Regel bedeutend höher.
Zusätzlich zur Schadenersatzpflicht ist in solchen Fällen oftmals von einer Straftat auszugehen, denn es handelt sich dann um eine fahrlässige Körperverletzung. Die Folgen der Nichtbeachtung können somit verheerend sein.
Fazit
Die Räum- und Streupflicht wird in den Regelungen der Gemeinden festgelegt. Damit gibt es regelmäßig regionale Unterschiede zu beachten. Doch in jedem Fall müssen Eigentümer bundesweit damit rechnen, dass ihnen Schadenersatzansprüche auferlegt werden, wenn die Wege vor ihrem Objekt nicht frei von Gefahren sind. Im Winter sind das Eis und Schnee und im Herbst das nasse Laub. Das ganze Jahr über ist darauf zu achten, Gefahren von Passanten abzuwenden und für Sicherheit zu sorgen.