Mit den ersten warmen Sonnenstrahlen wird für viele Eigentümer:innen der Außenbereich interessanter. Sie zieht es auf den Balkon und in den Garten. Der Grill wird herausgestellt und der Sonnenschutz wird überprüft. Doch innerhalb einer Eigentümergemeinschaft ist nicht alles erlaubt. Einiges bedarf der Zustimmung der anderen Eigentümer:innen, andere Dinge können jedoch nicht verboten werden.
Der Garten im Gemeinschaftseigentum
Der Gartenbereich eines Wohngebäudes ist im Sommer besonders beliebt. Dieser Außenbereich zählt zunächst grundsätzlich zum Gemeinschaftseigentum, wodurch jeder Eigentümer:in berechtigt ist, diesen Bereich tatsächlich zu nutzen. Darüber hinaus lässt sich jedoch festlegen, dass Teile des Gartens nur von einzelnen Eigentümer:innen genutzt werden dürfen.
Dann ist von einer sogenannten Gebrauchsregelung die Rede, bei der alle Eigentümer einstimmig eine Entscheidung finden müssen. Dabei ist zu beachten, dass jede Eigentümer:in Anspruch auf eine gleichmäßige Verteilung der Fläche hat. Den zugesprochenen Gartenteil dürfen die Eigentümer:innen alleine nutzen.
Jedoch sind bauliche Maßnahmen, beispielsweise der Bau eines Gartenhäuschens, ein Zaun oder die Bepflanzung durch Bäume stets mit den anderen Eigentümer:innen abzustimmen. Auch das Anlegen eines Swimmingpools kann mitunter zu Problemen führen. Anders sieht es mit einem Planschbecken auf.
Das darf in der Regel im Bereich des Sondereigentums aufgebaut werden, da dieses nicht wie ein Pool in den Erdboden eingelassen werden muss. Es lässt sich ohne Planier- und Grabungsarbeiten aufstellen und wieder abbauen und kann daher in der Regel von Mietern aufgestellt werden. Diese Ansicht vertreten zumindest einige Richter.
Ist das Anbringen eines Sonnenschutzes erlaubt?
Die Zustimmung der anderen Eigentümer:innen sollte auch dann eingeholt werden, wenn ein Sonnenschutz, beispielsweise eine Markise oder ein Sonnensegel angebracht werden soll. Vorab kann ein Blick in die Teilungserklärung oder Gemeinschaftsordnung hilfreich sein. Grundsätzlich ist es denkbar, dass das Anbringen eines derartigen Sonnenschutzes in diesen Schriftstücken verboten wurde. Insbesondere ein fest verschraubtes Sonnensegel oder eine Markise stellen bauliche Veränderungen dar, wodurch die Zustimmung der Eigentümergemeinschaft einzuholen ist.
Jedoch ist ein generelles Verbot nicht immer durchsetzbar. So müssen sich Bewohner:innen in ausreichendem Umfang vor zu starker Sonneneinstrahlung schützen können. Je nach Lage der Wohnung, der Terrasse oder des Balkons ist dies nur durch entsprechende Maßnahmen möglich.
Als Alternative zu einem Verbot ist es häufig möglich, einen Sonnenschutz zu wählen, welcher das Erscheinungsbild des Gebäudes nicht beeinträchtigt oder verändert, beispielsweise durch die Wahl einer Markise in einer neutralen oder der Fassade entsprechenden Farbe oder ein mobil einsetzbarer Sonnenschirm.
Ist die Installation einer Klimaanlage im Wohneigentum erlaubt?
Mit den steigenden Temperaturen entscheiden sich viele Bewohner für eine Klimaanlage. Erfolgt die Installation ohne Mauerdurchbruch, stellt das zunächst kein Hindernis dar, beispielsweise bei mobilen Klimaanlagen. Anders sieht das jedoch bei einer Klimaanlage aus, bei welcher ein Anbau an der Fassade erfolgen soll und ein Durchbruch durch die Mauer erforderlich wird, wie es bei einem Split-Klimagerät der Fall ist. Dann muss die Zustimmung der Eigentümergemeinschaft im Vorfeld eingeholt werden.
Die Zustimmung muss einstimmig erfolgen, die Mehrheit reicht nicht aus.
Denn eine Klimaanlage an der Fassade kann das optische Erscheinungsbild erheblich beeinträchtigen. Diese Auffassung vertraten zumindest einige Gerichte, die mit ihren Urteilen bestätigten, dass selbst eine Außenklimaanlage mit passendem Farbton die Optik beeinträchtigt. Dementsprechend bleibt den Eigentümern in dieser Situation nichts anderes übrig, als die Zustimmung aller Eigentümer:innen einzuholen oder sich für ein Alternativmodell ohne Außengerät zu entscheiden.
Grillen im Garten oder auf dem Balkon
Das Grillen im Sommer ist beliebt, jedoch muss dabei stets beachtet werden, dass andere Bewohner nicht gestört werden, beispielsweise durch aufsteigenden Rauch. Zudem können Mitglieder:innen einer Eigentümergemeinschaft durch mehrheitlichen Beschluss ein Grillverbot festlegen. Dieser Beschluss wird in der Regel in der Hausordnung aufgeführt und kann auch Bestandteil von Mietverträgen sein. Diesem Grillverbot müssen sich alle Anwohner des betreffenden Objektes fügen.
Ist das Grillen erlaubt, dann sollten dennoch die grundsätzlichen Regelungen der gegenseitigen Rücksichtnahme eingehalten werden. Die Wärme- und Rauchentwicklung sollte ein gewisses Maß nicht überschreiten. Im Zweifel ist es angeraten, anstatt dem Grillen auf offener Flamme beispielsweise auf einen Elektrogrill zurückzugreifen, bei dem sich die Rauchentwicklung in Grenzen hält. Zum Grillen im Garten oder auf dem Balkon zählt für viele Bewohner auch immer Gesellschaft mit dazu. Insbesondere im Zeitraum von 22 Uhr bis morgens um 6 Uhr sind dann gesetzliche Regelungen einzuhalten, beispielsweise:
- Musik abstellen oder auf Zimmerlautstärke reduzieren
- keine lauten Gespräche mehr
Diese Nachtruhezeiten gelten für alle Werktage und damit von Montag bis Samstag. An den Sonn- und Feiertagen gelten verschärfte Ruhezeiten. Am Sonntag muss sogar ganztägig die Ruhezeit beachtet werden. Ein Gespräch mit den Anwohnern, beispielsweise bei einem geplanten Grillabend am Sonntag, kann Streitigkeiten vorbeugen.
Fazit: Eigentümer sollten sich frühzeitig absprechen
Im Sommer findet für viele Menschen das Leben zunehmend draußen statt. Damit ist es nicht verwunderlich, dass mit den ersten Sonnenstrahlen Menschen vermehrt aufeinander treffen und viele Konflikte entstehen.
Im Zweifel helfen ein Blick in die Hausordnung und das Gespräch mit den anderen Eigentümer:innen. Wer sich in dieser Situation mit den anderen Eigentümer:innen der Eigentümergemeinschaft abspricht, kann vielen Komplikationen aus dem Weg gehen.