Die Elektromobilität gewinnt zunehmend an Bedeutung. Das liegt sicherlich auch daran, dass E-Fahrzeuge wirtschaftlicher werden und bessere Reichweiten erzielt werden können, als noch vor wenigen Jahren. Dementsprechend sind mittlerweile vielerorts E-Ladestationen zu finden. Wer ein E-Auto sein eigenen nennt, möchte dies jedoch nicht erst an der nächsten Tankstelle oder am Supermarkt betanken, sondern besonders komfortabel am eigenen Stellplatz, beispielsweise über eine Heimladebox, eine sogenannte Wallbox. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Fahrer eines Elektrfahrzeugs über keinen Zugang zur E-Ladeinfrastruktur verfügt. Bei Wohneigentumsgemeinschaften könnte es jedoch problematisch werden, eine E-Ladestation auf dem Gemeinschafts- oder Sondereigentum zu installieren.
Eigentümergemeinschaft muss der Installation zustimmen
Was für Eigentümer:innen eines Hauses in der Regel problemlos möglich ist, kann sich für Wohnungseigentümer:innen einer Eigentümergemeinschaft als kompliziert erweisen.
Denn dabei handelt es sich um eine bauliche Maßnahme, bei welcher die Zustimmung der anderen Eigentümer:innen erforderlich ist. Das betrifft in der Regel nicht nur betroffene Standorte im Gemeinschaftseigentum, sondern oftmals auch im Sondereigentum.
Zumeist verbleibt es nicht nur bei Veränderungen am Sondereigentum, denn zur Installation ist die Zufuhr von Strom erforderlich, wodurch beispielsweise eine Leitung zum gemeinschaftlichen Verteilerkasten gelegt werden muss. Zudem erfolgt durch die Nutzung des Stroms ein regelmäßiger Eingriff in das gemeinschaftliche Stromnetz.
Gesetzesentwurf sieht Erleichterungen für E-Autofahrer vor
Bei baulichen Veränderungen ist die Zustimmung aller Eigentümer:innen erforderlich. Das kann sich für den einzelnen E-Autofahrer als unüberwindbares Hindernis erweisen. Der Gesetzgeber hat dieses Problem erkannt und einen Gesetzesentwurf zur Anpassung des Mietrechts und Wohnungseigentums-Gesetz in die Wege geleitet.
Dieser Entwurf soll der Förderung der Elektromobilität dienen und sieht in Bezug auf Wohnungseigentümergemeinschaften vor, dass zukünftig nicht mehr nach § 22 Absatz 1 Satz 1 WEG die Zustimmung aller Eigentümer erforderlich wäre. Jedoch muss ein berechtigtes Interesse bestehen und die Installation der Ladeeinrichtung darf die Eigenart der Wohnanlage nicht verändern.
Als Standort einer E-Ladestation können folgende Plätze infrage kommen:
- Ein Stellplatz, eine Einzelgarage oder Mehrfachparker, die dem Sondereigentum des betreffenden Eigentümers zuzuordnen sind.
- Stellplätze im Gemeinschaftseigentum, an dem der Eigentümer über Sondernutzungsrechte verfügt.
Zudem darf das Interesse der Miteigentümer:innen gegen eine E-Ladestation nicht überwiegen. Dabei muss insbesondere das Verbot der Benachteiligung Behinderter berücksichtigt werden und auch Regelungen zum Umweltschutz sind zu beachten. Maßnahmen zur Herstellung der Barrierefreiheit sind auch während der Bauzeit zu treffen. Letztendlich muss der Eigentümer der E-Ladestation sicherstellen, dass die Mitbewohner:innen während der Bauzeit in möglichst geringem Maße beeinträchtigt werden. Etwaige Beeinträchtigungen sind wenn möglich abzustellen und auch die Dauer der Bauzeit ist gering zu halten. Möglichkeiten zum Rückbau sollten zudem vorab geklärt werden. Ebenso ist auf etwaige Haftungsrisiken zu achten, die beispielsweise durch Nichteinhaltung der Verkehrssicherungspflichten entstehen können. An diesen und weiteren einzuhaltenden Maßnahmen zeigt sich, wie viel Planung im Vorfeld erforderlich ist.
Kosten und etwaige Folgekosten trägt Eigentümer der E-Ladestation
Ist die Ladestation von den Miteigentümer:innen zu dulden, muss sich die Wohnungseigentümergemeinschaft gemäß der geplanten gesetzlichen Veränderungen nicht an den Kosten beteiligen. Damit muss der Eigentümer der Ladestation den Miteigentümer:innen sämtliche Kosten erstatten. Das trifft auch auf die Folgekosten zu. Die Kosten für die Ladestation können je nach Art der Anlage variieren und liegen zwischen etwa 500 und 5.000 Euro.
Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Eigentümer:innen der Ladestation weitere Kosten entstehen können, wenn sich einer oder weitere Eigentümer:in der Gemeinschaft für die Installation einer Anlage entscheiden. Um einer Überlastung der vorhandenen Elektrizitätsanlage entgegenzuwirken, können erhebliche Mehrkosten entstehen. Denn je nach Anzahl der Ladestationen kann die Anlage an ihre Kapazitätsgrenzen gelangen. Eine etwaige Verstärkung der Anlage wäre entsprechend mitzutragen. Werden spätere Umrüstungen erforderlich, weil sich mehr Eigentümer für eine E-Ladestation entscheiden, kann die Eigentümer:in dazu verpflichtet werden, sich an den Kosten zu beteiligen.
Fazit
Mit der Anschaffung einer E-Ladestation geht somit nicht nur ein hoher Verwaltungs- und Arbeitsaufwand einher. Zusätzlich sind die Kosten für die erstmalige Installation sowie weitere etwaige Folgekosten einzuplanen. Diese können die Gesamtkosten der Anlage teils drastisch in die Höhe treiben.