Lange Zeit war es bei der Vermietung einer Immobilie üblich, dass Mieter:innen für die Maklercourtage aufkommen müssen. Mit Einführung des sogenannten Bestellerprinzips bezahlt nun in den meisten Fällen die Vermieter:in als Auftraggeber die Leistungen der Makler:in. Bei anderen Leistungen, wie zum Beispiel bei der Vermittlung eines Kaufobjektes, sind die Regelungen regional sehr unterschiedlich geregelt. Zudem gibt es auch einige Ausnahmeregelungen, wodurch es nicht immer auf den ersten Blick ganz klar ist, wer die Kosten tragen muss.
Bei Mietobjekten übernimmt der Auftraggeber die Kosten
Bereits vor Einführung des Bestellerprinzips musste stets diejenige Person die Immobilienmakler:in bezahlen, die ihn auch beauftragt hat. Allerdings hatten Vermieter:innen die Möglichkeit, die Kosten an die Mieter:innen weiterzugeben. Somit zahlte letztendlich meistens die Mieter:in den Makler. Die heutige Rechtslage lässt die Weitergabe dieser Kosten bei der Vermittlung von Mietobjekten jedoch nicht mehr zu. Wenn eine Vermieter:in ein Mietobjekt über eine Makler:in vermitteln lassen möchte, muss er auch die Kosten dafür vollständig übernehmen.
Anders sieht es aus, wenn eine Mieter:in selbst die Leistungen einer Immobilienmakler:in in Anspruch nehmen möchte. In dem Fall ist sie die Auftraggeber:in und muss die Kosten für die Vermittlung bezahlen.
Von dieser Regelung kann es jedoch eine Ausnahme geben. Denn viele Vermieter:innen nutzen die Leistungen einer Makler:in, um eine zuverlässigen und solventen Mieter:in zu finden. Dadurch wurden zahlreiche Mietobjekte bereits im Portfolio einer Makler:in aufgenommen. Doppelt bezahlen lassen darf sich die Immobilienmakler:in indes nicht. Deshalb muss eine Mieter:in in diesem Fall keine Kosten für die Vermittlung tragen. Wer sich als Wohnungssuchende somit an einen Makler mit einem großen Angebot wendet, für den stehen die Chancen gut, dass die Kosten dennoch von der Vermieter:in zu tragen sind.
Kaufobjekte: Regional unterschiedliche Regelungen bei der Maklergebühr
Die Regelungen zur Berechnung der Maklergebühr bei Kaufobjekten haben sich nicht geändert. Daher wird die Berechnung der Maklergebühr regional nach wie vor sehr unterschiedlich gehandhabt. Unabhängig davon, wer zuerst die Makler:in beauftragt hat, muss die Provision in manchen Fällen von Käufer:in oder Verkäufer:in gezahlt werden und in anderen Fällen teilen sich beide Parteien die Kosten.
Allerdings gibt es durchaus Möglichkeiten, beim Kauf die Maklercourtage zu umgehen. Schlupflöcher bestehen zum Beispiel dann, wenn sich Käufer:in und Verkäufer:in bereits kannten.
Umgehen lässt sich die Gebühr jedoch nicht, wenn sich der Interessent nach dem Besuch beim der Makler:in direkt an die Verkäufer:in wendet. Dann hat die Vermittlungstätigkeit dazu geführt, dass der Vertrag zustande kam.
Auf der anderen Seite kann es aber auch passieren, dass doppelte Kosten anfallen. Das kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn die Käufer:in eine andere Makler:in als die Verkäufer:in beauftragt. Dadurch beschäftigen sich zwei Makler:innen mit einem Objekt und müssen bei Vertragsabschluss für ihre Tätigkeiten bezahlt werden. Um eine Doppelzahlung zu umgehen, bietet es sich deshalb an, die Provisionsfrage vorab zu klären. Das ist über eine Freistellungsvereinbarung möglich. Daneben lassen sich vorab auch Vereinbarungen über die genaue Aufteilung der anfallenden Provisionen treffen.
Welche Kosten können anfallen?
Eine Maklercourtage fällt in der Regel nur im Erfolgsfall an. Das bedeutet, nur wenn die Wohnung oder das Haus tatsächlich vermietet bzw. verkauft wurde, müssen die vereinbarten Kosten bezahlt werden. Zudem bedarf es stets einer schriftlichen Vereinbarung.
Mündlichen Vereinbarungen sind hingegen nicht mehr gültig. Bei Kaufimmobilien können andere Regelungen getroffen werden. Zu den üblichen Kosten zählen bei Kauf bzw. Verkauf:
- Maklercourtage
- Aufwandsentschädigung
- Reservierungsgebühr
Eine zuvor vereinbarte Aufwandsentschädigung wird, anders als die Maklercourtage, auch dann fällig, wenn die Immobilie nicht verkauft wurde. Die Entschädigung umfasst alle anfallenden Kosten.
Mit der Reservierungsgebühr erhalten Interessenten hingegen die Möglichkeit, sich ein Objekt für einen vereinbarten Zeitraum zu reservieren. Diese Gebühr darf bei maximal zehn Prozent, gemessen an der vereinbarten Provision, liegen. Bei Vermittlung wird die Provision mit der Maklergebühr verrechnet.
Die Höhe der Maklercourtage bei Miet- und Kaufobjekten
Die Höhe der Maklercourtage kann je nach Region und Makler variieren. Der Gesetzgeber hat diese Art der Provision lediglich bei Mietobjekten in der Höhe begrenzt. Ansonsten gibt es durchaus die Möglichkeit, zu verhandeln.
Bei Mietobjekten ist dies aber in der Regel nicht möglich, da die Provision häufig gerade mal die Kosten des Maklers abdeckt. Beim Kauf besteht ein größerer Verhandlungsspielraum.
Bei der Vermittlung von Mietobjekten darf die Gebühr maximal zwei Monatskaltmieten, zuzüglich der Mehrwertsteuer betragen. Die Kosten fallen erst an, wenn der Mietvertrag tatsächlich zustande kam, somit unterschrieben und zuvor ein schriftlicher Vertrag geschlossen wurde.
Beim Kauf einer Immobilie fallen die Kosten mit geschlossenem Kaufvertrag an. Die Höhe richtet sich nach dem Kaufpreis, welcher im notariellen Vertrag festgeschrieben wurde. Die Kosten variieren sehr stark, liegen aber in der Regel zwischen drei und sieben Prozent des Kaufpreises. In Bundesländern wie beispielsweise Nordrhein-Westfalen, Bayern, Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz liegt die Provision häufig bei 7,14 Prozent. Käufer wie Verkäufer teilen sich die Kosten in diesen und weiteren Bundesländern zu gleichen Anteilen auf. In Bundesländern wie Hessen und Bremen liegen die Gesamtkosten hingegen unter sechs Prozent und werden alleine vom Käufer gezahlt.
Die meisten Makler:innen orientieren sich an den regional marktüblichen Regelungen, verpflichtet sind sie dazu jedoch nicht.