Kinder benötigen Platz zum Spielen und Toben. Insbesondere in Wohngegenden sollte ihnen deshalb ein Spielplatz angeboten werden. Ist kein kommunaler Spielplatz verfügbar, dann muss in manchen Fällen ein Spielplatz auf dem Gemeinschaftseigentum errichtet werden.
Spielplätze müssen in vielen Mehrfamilienhäusern eingeplant werden
Im Baurecht zählen Spielplätze zunächst zu den förderungswürdigen sozialen Belangen. Darüber hinaus besteht manchmal sogar eine Pflicht, beim Bau eines Mehrfamilienhauses eine geeignete Fläche für einen Spielplatz einzuplanen. Die gesetzlichen Regelungen variieren je nach Bundesland und sehen zumeist vor, dass ab etwa zwei bis sieben Mietparteien eine Spielfläche eingeplant werden muss. Wurde in der Baugenehmigung eine Spielfläche genannt, dann haben die Eigentümer:innen auch ein Recht darauf. Das ist laut Rechtsprechung auch dann der Fall, wenn der Spielplatz viele Jahre nicht errichtet wurde.
Davon gibt es jedoch Ausnahmen, insbesondere dann, wenn sich in der Nähe ein geeigneter Spielplatz befindet, beispielsweise ein kommunaler Spielplatz direkt um die Ecke. Sind Spielgeräte vorhanden, dann zählen sie im Bereich der Wohnungseigentümergemeinschaften zum Gemeinschaftseigentum. Einige Spielgeräte können jedoch auch unter das Sondereigentum fallen.
Gemeinschafts- und Sondereigentum bei Spielgeräten
Ein Spielplatz kann sich zunächst aus einem oder gleich mehreren Spielgeräten zusammensetzen. Bei manchen Häusern wird nur ein Sandkasten aufgebaut, bei anderen sollen es gleich Rutsche, Spielturm und Schaukel sein. Stehen diese Geräte auf dem Gemeinschaftseigentum, dann handelt es sich bei den Geräten auch um gemeinschaftliches Eigentum. Sämtliche Wohnungseigentümer der Anlage haben damit das Recht, die Spielgeräte zu nutzen.
Stehen die Spielgeräte hingegen auf Sondernutzungsflächen, dann kann es sich dabei um Sondereigentum der einzelnen Eigentümer:in handeln. Es kommt somit zunächst auf den Standort der Spielgeräte an. Auf der anderen Seite muss aber auch eine etwaige Beeinträchtigung des optischen Gesamteindruckes beachtet werden. Wird zum Beispiel ein großer Spielturm auf einer Sondereigentumsfläche errichtet, kann dies die Optik der Fläche so stark beeinflussen, dass dieser dennoch zum Gemeinschaftseigentum gezählt werden muss. Letztendlich kann dies nur im Einzelfall entschieden werden.
Siehe auch: Gemeinschaftseigentum und Sondernutzungsrechte – Was Sie wissen müssen!
Spielen auf dem Gemeinschaftseigentum
Grundsätzlich können sich Eigentümer:innen zunächst dazu entscheiden, eigene Spielgeräte, wie beispielsweise einen Sandkasten oder ein Planschbecken, auf dem Gemeinschaftseigentum sowie auch auf dem Sondereigentum zu stellen und dort zu nutzen. Das Aufstellen auf dem Gemeinschaftseigentum kann durch Beschlüsse und Vereinbarungen zwischen den Eigentümer:innen verboten werden. Zudem dürfen die Spielgeräte die Anlage nicht optisch nachteilig verändern. Das kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn im Sommer ein großes, gelb-leuchtendes Planschbecken aufgebaut wird, dass die Optik der sonst sehr gepflegten Ziergartenanlage beeinflusst.
Von einem Spielplatz geht auch immer Lärm aus. Diesen müssen Anwohner jedoch hinnehmen. Insbesondere dann, wenn es sich lediglich um den Lärm der spielenden Kinder handelt. Einschränkungen können nur in Bezug auf die Nutzungszeiten gelten. Grundsätzlich ist eine Nutzung zwischen 7 bis 20 Uhr erlaubt. Wird der Spielplatz hingegen in den frühen Morgenstunden oder gar in der Nacht genutzt, dann müssen dies die Anwohner nicht hinnehmen.
Spielen auf anderen Flächen des Gemeinschaftseigentums
Kinder spielen nicht nur auf dem Spielplatz, sondern nutzen auch Rasenflächen oder den Garagenhof zum Spielen. Letzterer wird beispielsweise gerne zum Ball Spielen genutzt. Ein Verbot, das auf einem ausgewiesenen Garagenhof nicht gespielt werden darf, gibt es zunächst nicht. Jedoch ist es im Einzelfall möglich, insbesondere ältere Kinder dazu aufzufordern, entsprechende Spielplätze aufzusuchen, wenn diese sich in erreichbarer Nähe befinden.
Eigentümergemeinschaft trägt die Kosten gemeinschaftlich
Die Kosten für den Spielplatz im Gemeinschaftseigentum sind auf die Eigentümer:innen umzulegen. Das betrifft sowohl Eigentümer:innen mit als auch ohne Kinder. Demnach ist die Nutzungsweise nicht für die Kostenaufteilung verantwortlich, sondern jede Eigentümer:in muss sich zu gleichen Teilen gemeinschaftlich an den Kosten beteiligen.
Dies betrifft auch Kosten für Instandhaltungen, Wartung und die Anschaffung neuer Spielgeräte. Das zählt zu den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Verwaltung. Die Verkehrssicherungspflicht kann dabei auch an die Hausverwaltung übertragen werden, was am besten schriftlich im Vertrag festgehalten werden sollte. Aber selbst wenn die Hausverwalter:in dafür verantwortlich ist, haben Eigentümer:innen immer noch eine Kontroll- und Überwachungspflicht. Sie müssen sicherstellen, dass die Hausverwaltung ihren Aufgaben nachkommt und der Spielplatz sicher nutzbar ist. Aufgrund der Verantwortung der Wohnungseigentümer sollten diese die Hausbesitzerhaftpflichtversicherung über den Spielplatz informieren.
Fazit
In Bezug auf die Errichtung wie auch auf die Nutzungsweise eines Spielplatzes kommt es häufig zu Konflikten. Viele davon lassen sich vermeiden, indem vorsorglich Vereinbarungen getroffen werden. In Eigentümerversammlungen lassen sich beispielsweise über die Nutzung von eigenen oder die Errichtung neuer Spielgeräte abstimmen und damit klare Regelungen treffen. Auch die Regelungen zur Verkehrssicherungspflicht sowie zur Kontroll- und Überwachungspflicht sollten besprochen werden, denn die Eigentümergemeinschaft übernimmt letztendlich die Haftung.